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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 01.10.2019

Die nachfolgenden Bedingungen sind Vertragsbestandteil aller Handelsgeschäfte von SDS. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen anderer werden nicht anerkannt.

Abweichungen, Ergänzungen sowie besonderer Zusicherungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1. Allgemeine Bedingungen

1.1 Auftragsbestätigung

Vereinbarungen zwischen dem Kunden und SDS sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung durch SDS unverbindlich. Der Vertragsumfang wird abschließend durch den Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung durch SDS bestimmt. Mündliche Zusagen oder Zusagen der Vorkorrespondenz bedürfen, um Vertragsbestandteil zu werden, der ausdrücklichen Übernahme in die schriftliche Auftragsbestätigung.

1.2 Aufrechnung

Die Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber fälligen Forde-rungen von SDS ist ausgeschlossen, es sei denn, eine Gegenforderung ist ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

1.3 Verzögerung, Verzug

(1)    Wenn dem Kunden wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens von SDS entstanden ist, ein Schäden erwächst, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1,5/100, im ganzen aber höchsten 5/100 vom Werte des Gesamtauftrages.

(2)    Der Kunde kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Aufforderung den Gegenstand abgeholt hat.

(3)    Werden Vertragsgegenstände auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, später als vereinbart an ihn versandt, so werden ihm, beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk von SDS jedoch 1,5 vom Hundert des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.

(4)    Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.

1.4 Recht von SDS auf Rücktritt

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens von SDS liegen und die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb von SDS erheblich einwirken, und für den Fall sich nachträglich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung oder Unvermögens von SDS wird der Vertrag angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht SDS das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktrittes bestehen nicht , es sei denn, er weist nach, daß SDS Unmöglichkeit oder Unvermögen im Rahmen von Ziffer 1.8 zu vertreten hat. Will SDS vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn mit dem Kunden ursprünglich eine Verlängerung der Leistungsfrist vereinbart war.

1.5 Gefahrübergang und Entgegennahme


(1)    Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Vertragsgegenstände, die an den Kunden ver-sandt werden sollen, auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder SDS noch andere Leistungen, zum Beispiel die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Ist eine Versendung des Gegenstandes vereinbart, erfolgt diese auf Rechnung und Gefahr des Kunden, sobald diese den Betrieb von SDS zwecks Versendung verlassen hat oder an dritte, den Transport ausführende Personen, übergeben worden ist. Die Gefahr geht mit der Ab-sendung ab Betrieb auch dann auf den Kunden über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.

(2)  Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch SDS gegen Diebstahl,

Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

(3)    Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden oder infolge von Umständen, die der Kun-de zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über; jedoch ist SDS verpflichtet, auf Wusch und Kosten des Kunden die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.

(4)    Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Ziffer 1.7 entgegenzunehmen.

(5)    Teillieferungen sind zulässig

1.6 Abnahme

Die Abnahme des Auftrags- bzw. Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt im Betrieb von SDS, soweit nichts anders vereinbart ist.

1.7 Gewährleistung

(1)    Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Behandlung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unge-eignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern Sie nicht auf ein Verschulden von SDS zurückzuführen sind.

(2)    Bei berechtigter Mängelrüge hat SDS die Wahl, entweder die mangelhaften Gegenstände nachzubessern, binnen 8 Wochen, oder dem Kunden gegen Rückgabe des beanstandeten Gegen-standes ein Ersatzstück zu liefern. Ist der Fehler trotz mehrerer Nachbesserungsversuche nicht beseitigt worden, oder läßt SDS eine ihr gestellte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihr zu vertretenden Mangels schuldhaft fruchtlos verstrei-chen, kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

(3)    Zur Vornahme aller SDS nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzteillieferungen hat der Kunden nach Verständigung mit SDS die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist SDS von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei SDS sofort zu verständigen ist, oder wenn SDS mit der Beseitigung in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von SDS Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

(4)    Durch etwa seitens des Kunden oder durch Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung von SDS vorgenomme Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

(5)    Keine Gewähr wird geleistet bei Instandsetzungen oder andere Maßnahmen, die auf Wunsch des Kunden nur behelfsmäßig durchgeführt werden; dies gilt insbesondere für Scanner-Walzen, die Risse oder Brüche aufweisen.

1.8 Haftung

Soweit sich aus dem Vertrag oder diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, haftet SDS auf Scha-denersatz nur bei eigenem grobem Verschulden; bei grobem Verschulden eines Erfüllungsgehilfen oder eigenem einfachen Verschulden haftet SDS nur, soweit wesentliche Vertragspflichten verletzt sind, und nur auf den Ersatz typischer vorhersehbarer Schäden. Weitere Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

1.9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen SDS und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich der Geltend-machung von Wechsel- und Scheckforderungen ist der Gerichtsstand Hamburg oder nach Wahl von SDS der Sitz des Kunden.
 
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.

Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was gewollt war.

2. Lieferbedingungen

2.1 Preis und Zahlung

(1)    Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

(2)    Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle der SDS zu leisten, sobald dem Kunden mitgeteilt ist, daß der Liefergegenstand versandbereit ist.

2.2 Lieferzeit

(1)    Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibrin-gung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

(2)    Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlas-sen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(3)    Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von SDS liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstel-lung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.

2.3 Eigentumsvorbehalt

(1)    Gelieferte Gegenstände sowie eingebaute Zubehör-, Ersatz- und Austauschteile bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag Eigentum von SDS. Bearbeitungen oder
Umbildungen durch den Kunden erfolgen stets für SDS als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlöscht das Vorbehaltseigentum von SDS durch Weiterveräußerung der Sache, so tritt an seine Stelle die daraus dem Kunden gegen Dritte erwachsende Forderung.

(2)    SDS ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versiche-rung nachweislich abgeschlossen hat.

(3)    Der Kunde ist bis zur vollständigen Bezahlung nicht berechtigt, Liefergegenstände ohne schrift-liche Genehmigung von SDS an Dritte weiterzuveräußern.

(4)    Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er SDS unverzüglich davon zu benachrichtigen.

(5)    Bei vertragswidrigem Verhalten eines Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SDS zur

Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.

(6)    Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch SDS gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

2.4 Gewährleistung

(1) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen nach Wahl von SDS auszubes-sern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstands- insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung- als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist SDS unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von SDS.

Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden von SDS, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang.

(2)    Das Recht des Kunden, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewähr-leistungsfrist.

(3)    Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nach-besserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

(4)    Sind gebrauchte Gegenstände Vertragsgegenstand, so wird SDS nach bestem Wissen und Ge-wissen über den Gebrauchswert des Gegenstandes beraten. Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, ist jedoch jede Haftung oder Gewährleistung ausgeschlossen.

2.5 Recht des Kunden auf Rücktritt

(1)    Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte Leistung vor Übergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen von SDS. Der Kunde kann auch dann von Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teiles der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Kunde die Gegenleistung entsprechend mindern.

(2)    Liegt Leistungsverzug im Sinne von Ziffer 1.3 vor und gewährt der Kunde der in Verzug be-findlichen SDS eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.

(3)    Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Kunden ein, so bleibt dieser zur Gewährleistung verpflichtet.

3. Reparaturbedingungen

3.1 Liefer- und Fertigstellungstermin

SDS ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Liefer- und Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, so hat SDS unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

3.2 Erweitertes Pfandrecht

SDS steht wegen ihrer Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrages in ihren Besitz gelangten Auftragsgegenstandes zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, insoweit sie mit den Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder tituliert sind.

3.3 Gewährleistung

(1)    Offenkundige Mängel müssen binnen 3 Tagen, alle sonstigen innerhalb der gesetzlichen Ge-währleistungsfrist gerügt werden, ansonsten ist SDS von der Mängelhaftung befreit.

(2)    Aufgrund der besonderen Empfindlichkeit von Scanner-Walzen ist der Kunde verpflichtet diese unverzüglich durch einen Probelauf zu prüfen und etwaige Mängel sofort SDS anzuzeigen. Eine solche Mängelanzeige kann auch fernmündlich erfolgen; in diesen Fällen erhält der Kunde von SDS eine schriftliche Bestätigung. Die Haftung für Schäden ist ausgeschlossen, die dadurch entstehen, daß Schäden an Scanner-Walzen von Kunden nicht sofort erkannt werden, es sei denn, sie wären auch bei einem ordnungsgemäßen Probelauf nicht erkennbar gewesen.


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